Reportage & Interview | 11.08.2020

Umsatzsteuersenkung bei Planung einer Großküche

Hans-Peter Nollmann Hans-Peter Nollmann, stellv. Vorstandsvorsitzender beim Verband der Fachplaner und Sprecher des Vorstandes / Foto: VdF

Mit Wirkung vom 1. Juli 2020 hat die Bundesregierung, befristet bis zum 31.12.2020, den Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt. Diese Konstellation hat auch Einfluss auf die Rechnungslegung bei der Planung einer Großküche. Ein Gespräch mit Hans-Peter Nollmann, stellv. Vorstandsvorsitzender beim Verband der Fachplaner und Sprecher des Vorstandes.

Herr Nollmann, wie werden Projektplanungen von Großküchen abgerechnet und wie macht sich die Umsatzsteuerregelung bemerkbar?

Alle Mitglieder im Verband der Fachplaner rechnen grundsätzlich nach der HOAI, der Honorarordnung für Architekten- und Ingenieurleistungen, ab. Dort sind insgesamt neun Leistungsphasen und die damit verbundenen Verhandlungsspielräume bei einer Ober- beziehungsweise Untergrenze des Honorars festgelegt. Die Umsatzsteuer entsteht während des Anmeldezeitraums, in dem auch die Leistungen ausgeführt wurden. Hier gilt der Abschluss der Leistungen als maßgeblich, der Zeitpunkt der Rechnungsstellung spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Sind alle neun Leistungsphasen nach HOAI Bestandteil des Vertrages, ist der Zeitpunkt der Objektbetreuung inklusive Mängelbeseitigung, also die letzten Phasen, maßgeblich für den Umsatzsteuersatz.

Aus der Praxis wissen Sie, dass ein Projekt oft über einen längeren Zeitraum, manchmal sogar über Jahre läuft. Es gibt sehr oft Vereinbarungen über Abschlagszahlungen. Wie sieht es da mit der Umsatzsteuer aus?

Sind für eine vollumfängliche Leistung (mehrere, maximal alle Leistungsphasen) Abschlagszahlungen vereinbart, wird zunächst mit der Abschlagszahlung der zu diesem Zeitpunkt gültige Steuersatz angerechnet. Dies gilt jedoch nur vorläufig, denn für ein Gesamtprojekt gilt der Steuersatz zum Abschluss des Projektes. Wird zum Beispiel eine Abschlagsrechnung im Juni 2020 berechnet, liegt der Umsatzsteuersatz zunächst bei 19 Prozent. Die Schlussrechnung, beispielsweise im Oktober 2020, hat dann jedoch den Umsatzsteuersatz von 16 Prozent. Die bereits angemeldete Umsatzsteuer der Abschlagszahlung ist dann dementsprechend im Nachhinein zu berichtigen.

Wie sieht es denn aus, wenn Planer und Bauherr sich vertraglich auf Teilleistungen verständigt haben? Hier spielt doch dann die verschiedene Umsatzsteuer eine Rolle, oder?

Teilleistungen werden jeweils mit der zum Zeitpunkt der letzten Leistung (bei mehreren Phasen) gültigen Umsatzsteuer berechnet. Teilleistungen können verschiedene Leistungsphasen der ersten Vorplanungen sein, die Genehmigungs- und Ausführungsplanung, die Vergabeplanung oder die Bauüberwachung. Diese Phasen müssen allerdings auch tatsächlich teilbar sein, also theoretisch auch an verschiedene Planer vergeben werden können. Eine willkürliche Trennung reicht nicht aus.

Welche weiteren Tipps können Sie geben?

Bei neu abzuschließenden Verträgen könnte man spezielle Klauseln einfügen, notwendig ist dies aber nicht. Grundsätzlich wäre es aber sinnvoll, alle Honorarregelungen „zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“ zu vereinbaren. Und zum Abschluss, ganz wichtig: Über detaillierte Auswirkungen sollte immer ein Steuerberater oder ein Fachanwalt zu Rate gezogen werden. 

www.vdfnet.de


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