Informationen zur Coronakrise | 13.03.2020

Informationen des GGKA

Informationen Wichtig Ausrufezeichen Foto: www.pixabay.com

Der Fachverband Gastronomie- und Großküchen-Ausstattung (GGKA) hat in seiner aktuellen GGKA info 2/2020 die wichtigsten Informationen und Links zu den Themen Kurzarbeitergeld und KfW zusammengesellt.

Themen aus der GGKA info 2/2020

I. Kurzarbeitergeld

II. KfW-Hilfe

III. FAQs Coronavirus

I. Bundestag und Bundesrat beschließen „Kurzarbeitergeld“ (13. März 2020)

Trotz der insgesamt robusten Arbeitsmarktsituation steht die deutsche Wirtschaft vor konjunkturellen Herausforderungen, die sich durch die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus Covid-19 deutlich verstärken. Zugleich zeigen sich mittelbare Folgen für einzelne Branchen und Regionen etwa durch die Absage von Messen und Großveranstaltungen oder ein eingeschränktes Reiseverhalten. Noch nicht absehbar ist, wie sich möglicherweise abreißende Lieferketten oder ein Auftragsrückgang auf die Konjunktur und damit auf den Arbeitsmarkt auswirken.

Um für krisenhafte Zeiten - ausgelöst etwa durch eine Corona-Pandemie –gewappnet zu sein, sollen bis zum 31. Dezember 2021 befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung in das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld aufgenommen werden, die es erlauben, den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern und die Betriebe zu Entlasten sowie Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu ermöglichen.

Konkret bedeutet das:

Der Anteil der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, soll auf bis zu zehn Prozent abgesenkt werden können (Ausnahme von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4). Das geltende Recht sieht vor, dass mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sein muss.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können (Ausnahme von § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3). Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden und ins Minus gefahren werden.

Dem Arbeitgeber sollen die Sozialversicherungsbeiträge vollständig oder teilweise erstattet werden können.

Beantragung Kurzarbeitergeld (Kug):

Das Kurzarbeitergeld kann bei der Arbeitsagentur online gestellt werden:

www.arbeitsagentur.de/eservices-unternehmen

Wichtige Hinweise:

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld soll Betrieben helfen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund besonderer Ereignisse vorübergehend nicht mehr genug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Es steht grundsätzlich allen Unternehmen offen und wird für bis zu zwölf Monate bezahlt.

Kurzarbeit muss im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung angeordnet werden. Der Arbeitgeber kann eine Kurzarbeit dementsprechend nicht einseitig anordnen. Existiert ein Betriebsrat, muss dieser der Kurzarbeit zugestimmt haben.

In Betrieben ohne Betriebsrat müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzelvertragliche Vereinbarungen über die Einführung von Kurzarbeit abgeschlossen werden. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht zustande kommt käme für den Arbeitgeber der Ausspruch einer Änderungskündigung in Betracht.

II. KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleitet.

Weitere Einzelheiten

III. Weitere Fragen und Antworten zum Coronavirus

Nach Ausbruch der neuartigen Virus-Erkrankungswelle stellen sich unterschiedliche arbeitsrechtliche Fragen, die die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag betreffen. Die BDA hat für den Umgang mit Corona einen Leitfaden entwickelt und stellt alle aktuellen und wichtigen Informationen zur Verfügung.

Lieferverträge und das Coronavirus

Das Corona-Virus kann sich unmittelbar oder mittelbar auf Unternehmen auswirken, zum Beispiel durch

Infektionen im Unternehmen selbst, die zum Ausfall von wichtigen Teilen der Belegschaft führen;

Folge- und Schutzmaßnahmen bei festgestellter Infektion (zum Beispiel durch vorsorgliche Betriebsschließung; Abschottung von bestimmten Regionen) oder

einen Mangel an Zulieferteilen, weil betroffene Zulieferer aufgrund des Corona-Virus ihren Lieferpflichten nicht nachkommen können.

Ist ein Unternehmen in seiner Tätigkeit durch den Corona-Virus beeinträchtigt, sollten die bestehenden Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten und Abnehmern möglichst umgehend vor allem auf folgende Punkte hin analysiert werden:

Leistungshindernisse/Höhere Gewalt

Verzug und Informationspflichten

Versicherungsdeckung

Schadensersatzansprüche

Auf diese Weise kann man sich als betroffenes Unternehmen frühzeitig Klarheit darüber verschaffen, ob und inwieweit vertragliche Pflichten durch den Coronavirus weiter (modifiziert) fortbestehen oder ausgesetzt wurden und welche Rechte, Obliegenheiten und Haftungsrisiken bestehen.

Die Rechtanwaltskanzlei Gleiss Lutz hat die Auswirkungen des Corona-Virus auf Lieferverträge zusammengefass


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